Am heutigen Tag ist die neue Nds. Corona-Verordnung in Kraft getreten. Demnach gilt für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen (Turnhallen, Gymnastikhallen, Schießsportanlagen usw.) weiterhin die 3-G-Regel.
Darüber hinaus gilt die 3-G-Regel seit heute auch bei der Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen, wenn Sport unter freiem Himmel ausgeübt wird. Dies betrifft vor allem die Fußballvereine.
Die 3-G-Regelung gilt allerdings nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind sowie für Schüler, die in den Schulen regelmäßig getestet werden.
Der ASV Altenlingen bzw. die Trainer*innen sind verpflichtet, den Nachweis eines negativen Tests oder einen Impf- oder Genesenennachweis einzufordern. Es kann auch ein Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden, der durch die testende Einrichtung bestätigt sein muss und 24 Stunden gültig ist.